ebenso AG Dortmund, Urt. v. 22.4.2008 – 428 C 1173/07:

“Die Klage ist im wesentlichen Umfange begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Erstattung der gesamten Reparaturkosten gegen die Beklagte zu. Der Auffassung der Beklagten, ein solcher Ersatzanspruch sei noch nicht fällig, so lange eine Frist von sechs Monaten nach dem Verkehrsunfall noch nicht abgelaufen sei, kann nicht gefolgt werden.

Das von der Beklagten zitierte BGH Urteil ist nicht so zu verstehen, dass die Fälligkeit des Schadensersatzanspruches vom BGH verneint wurde. In dem vom BGH entschiedenen Fall ging es darum, dass ein Pkw unrepariert weiter benutzt wurde und vier Monate nach dem Verkehrsunfall verkauft wurde. In diesem besonderen Einzelfall hat der BGH den Anspruch des Klägers auf vollen fiktiven Schadensersatz verneint, da das Integritätsinteresse nicht mehr zu bejahen sei.

Im vorliegenden Fall liegt der Sachverhalt ganz anders. Der Kläger hat den Pkw reparieren lassen. Er hat ihn sodann weiter benutzt. Der Pkw steht auch nach sechs Monaten noch im Eigentum des Klägers. Dem Kläger stand von Anfang an ein Anspruch auf Erstattung der vollen fiktiven Reparaturkosten gegen die Beklagte zu. Der Anspruch war auch sofort fällig. Die Beklagte hätte umgehend zahlen müssen, gegebenenfalls unter Vorbehalt der Rückforderung, falls der Kläger den Pkw innerhalb angemessener Frist nach dem Verkehrsunfall veräußert. Auf jeden Fall musste die Versicherung zunächst vollen Schadensersatz leisten, da der Kläger den Pkw repariert und werter benutzt hat.“

Mitgeteilt von RA Burkhardt Ibing, Dortmund

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