Der Kläger hatte vor dem LG Berlin die Beklagte zu 2 als Fahrerin eines Pkw und die Beklagte zu 1 als Haftpflichtversicherer für Schäden an diesem Pkw auf Ersatz von Schäden aus einem angeblichen Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Die beklagte Haftpflichtversicherung hatte den Verdacht, es handele sich um ein manipuliertes Unfallgeschehen. Der von ihr bestellte RA hat deshalb nicht auch die Beklagte zu 2 vertreten, sondern dieser den Streit verkündet. Das LG Berlin hat die Klage abgewiesen, weil eine Vielzahl von Beweisanzeichen eine erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine Unfallmanipulation begründete. Außerdem stehe fest, dass der Pkw des Klägers erheblich vorgeschädigt gewesen sei. Den Antrag der Beklagten zu 2 auf Bewilligung von PKH hatte das LG mit der Begründung zurückgewiesen, er sei mutwillig. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 hatte vor dem KG keinen Erfolg.

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