Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 14.9.2006, bei dem die alleinige Haftung des Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht. Der vom Kläger beauftragte Sachverständige schätzte die Reparaturkosten auf 5.574,89 EUR, den Wiederbeschaffungswert auf 4.400 EUR und den Restwert auf 800 EUR, jeweils einschließlich Mehrwertsteuer. Der Kläger ließ das Auto bei einer Fachwerkstatt reparieren, die am 29.9.2006 einen Betrag in Höhe von 5.650,62 EUR in Rechnung stellte. Im November 2006 veräußerte der Kläger sein Fahrzeug. Er verlangt von dem Beklagten, der lediglich 3.505,88 EUR zahlte, die restlichen Reparaturkosten und außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 148,33 EUR ersetzt.

Das AG hat den Beklagten unter Abweisung der Klage im Übrigen zur Zahlung von 94,12 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 46,41 EUR verurteilt. Das LG hat dieses Urteil teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung weiterer 2.050,62 EUR nebst Zinsen und Freistellung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von weiteren 101,92 EUR verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte, die Berufung gegen das amtsgerichtliche Urteil zurückzuweisen.

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