Das LG hat den Angeklagten wegen versuchten gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt, von der es drei Monate aufgrund einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung für vollstreckt erklärt hat. Zudem hat es gegen den Angeklagten eine Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis von zwei Jahren angeordnet. Der BGH hat auf die Revision des Angeklagten das Urteil des LG im Ausspruch über die Sperrfrist für die Erteilung einer Fahrerlaubnis aufgehoben; der Ausspruch entfällt.

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