StVZO § 31a Abs. 1 S. 1; GG Art. 3 Abs. 1

 

Leitsatz

1. Die Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuchs nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO ist in der Regel von vornherein zu befristen (Abgrenzung zu BayVGH, Beschl. v. 30.11.2022 – 11 CS 22.1813 – juris Rn 32).

2. Orientiert die Behörde ihre Verwaltungspraxis an ermessenslenkenden Richtlinien, verbietet ihr der Gleichheitsgrundsatz des Artikels 3 Abs. 1 GG, hiervon ohne sachlichen Grund abzuweichen.

3. Im Hinblick auf die Tatbestandsvoraussetzungen des § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO kommt eine erneute Verhängung oder Verlängerung der Pflicht, ein Fahrtenbuch zu führen, allein wegen der Verletzung einer der sich aus einer Fahrtenbuchanordnung ergebenden Pflichten grundsätzlich nicht in Betracht.

VGH Bad.- Württ., Beschl. v. 10.5.2023 – 13 S 404/23

zfs 8/2023, S. 480

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