Der Wert eines Kraftfahrzeugs begegnet den Rechtsanwendern an vielen Stellen des Gesetzes und auch des strafrechtlichen Verfahrens. Es ist bedauerlich zu sehen, mit wie wenig argumentativer Hilfestellung der Gesetzgeber die Verfahrensbeteiligten unterstützt, wenn bspw. verschiedene Attribute (mal "bedeutend", mal "erheblich") genutzt werden oder auch die Bestimmung der relevanten Größe (Wert der Sache? Entstandener Schaden?) genauer benannt werden könnte.

Es ist offensichtlich, dass ein Vergleich der aufgezeigten Normen nur bedingt möglich ist und sich manche Diskussion wie bei der Frage des maßgeblichen Schadensumfangs (§ 69 StGB) durch eine genaue Differenzierung der Merkmale der Norm erübrigen könnte. Ungeachtet dessen wurde deutlich gemacht, dass jede Norm auf ihre Besonderheiten und ihren Bezug zum Kraftfahrzeug als Tatmittel oder Tatobjekt zu prüfen ist. Generell anzuraten ist aus meiner Sicht stets die Hinzuziehung eines Sachverständigen, um die notwendigen gerichtlichen Feststellungen mit belastbaren Zahlen und Berechnungen zu untermauern.

Autor: Von RAG Dr. Benjamin Krenberger, Landstuhl

zfs 8/2023, S. 424 - 434

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