Nachdem § 263 Abs. 4 StGB auf die oben schon behandelten Normen zur Geringwertigkeit der Sache und das entsprechende Antragserfordernis verweist, gelten die obigen Ausführungen entsprechend, wobei dies sich nicht nur auf die Geringwertigkeit der Sache, sondern – passend zur Norm – auch auf einen geringwertigen Vermögensverlust bezieht.[77]

[77] Fischer, StGB § 263 Rn 228.

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