Ein Kraftfahrzeug kann im Rahmen des § 316b StGB als eine dem Betrieb dienende Sache zerstört, beschädigt, beseitigt, verändert oder unbrauchbar gemacht werden. Dies wären bspw. Einsatzfahrzeuge.[150] Ob diese einen besonderen Wert aufweisen, ist angesichts des Schwerpunkts auf der Funktionalität der Fahrzeuge für die beeinträchtigte Einrichtung irrelevant, kann sich aber nach allgemeinen Kriterien wie bei der Sachbeschädigung im Rechtsfolgenbereich auswirken.

[150] Matt/Renzikowski/Renzikowski, StGB § 316b Rn 6; BGH NJW 1983, 1437.

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