Ausweislich § 248a StGB werden der Diebstahl und die Unterschlagung geringwertiger Sachen nur auf Antrag verfolgt, es sei denn, dass die Strafverfolgungsbehörde wegen des besonderen öffentlichen Interesses an der Strafverfolgung ein Einschreiten von Amts wegen für geboten hält. Die Bemessung des Sachwerts und die Bestimmung der Geringwertigkeitsgrenze erfolgen nach den gleichen Kriterien wie bei § 243 Abs. 2 StGB: Entscheidend ist der Verkehrswert der Sache zur Tatzeit[30] inklusive Umsatzsteuer.[31] Angenommen wird ein Betrag von 50 EUR.[32]

Es kann sich, wie oben schon ausgeführt, allenfalls um schrottreife Unfallfahrzeuge oder Ähnliches handeln, um in diesem Wertbereich mit Kraftfahrzeugen operieren zu können. Ein besonderes öffentliches Interesse könnte bei Diebstahl solcher Fahrzeuge nicht durch einen dadurch eingetretenen Schaden begründet werden, allenfalls mit mittelbaren Folgen, wenn sich durch mannigfachen Diebstahl von schrottreifen Fahrzeugen eine signifikante Preissteigerung im Gebrauchtwagenmarkt ermitteln ließe.[33]

[30] BGH, Urt. v. 10.5.1977 – 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460 (1461); BGH, Beschl. v. 29.10.1980 – 4 StR 534/80, NStZ 1981, 62 (63).
[32] MüKoStGB/Hohmann, StGB § 248a Rn 7.
[33] NK-StGB/Kindhäuser/Hoven, StGB § 248a Rn 14.

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