In den §§ 307, 308, 309, 311, 312 und 313 StGB kann das Kraftfahrzeug als "fremde Sache von bedeutendem Wert" gefährdet werden. Trotz des Wortlauts der Norm kommt es für den objektiven Tatbestand bei den Vorschriften jedoch nicht auf den Wert der Sache, sondern auf die Höhe des konkret drohenden Schadens an.[126] Die Wertgrenze für die Annahme der Gefährdung einer fremden Sache von bedeutendem Wert im Sinne des § 308 StGB liegt nach der Rechtsprechung des BGH bei 1.500 EUR,[127] während die Literatur höhere Werte in Erwägung zieht.[128] Die Ermittlung der entsprechenden Werte erfolgt im zweistufigen Modell wie bei § 315c StGB.

Auch hier bietet sich dem Täter gemäß § 314a StGB eine Reuemöglichkeit, aber nur dann, wenn – bezogen auf die gefährdete Sache – eine Gefahrabwendung erfolgt, bevor ein "erheblicher" Schaden entsteht, § 314a Abs. 2, 3 StGB. Auch hier muss, mangels gesetzlicher Definition, ähnlich wie bei § 306e StGB gefahrspezifisch vom Schutzzweck der jeweiligen Norm ausgegangen und ergänzend das rechte Maß zwischen der Höhe der Gefährdung und dem abgewendeten Schaden gefunden werden, ohne dass angesichts der Vielzahl betroffener Normen eine sinnvolle Grenzwertregelung getroffen werden könnte.[129]

[128] MüKoStGB/Krack, StGB § 308 Rn 9.
[129] LK-StGB/Münzner, StGB § 314a Rn 9, 10.

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