Das Kraftfahrzeug kann gemäß § 306 Abs. 1 Nr. 4 StGB ein taugliches Tatobjekt einer Brandstiftung sein. Der Rechtsbegriff Kraftfahrzeug entspricht der Legaldefinition in § 248b Abs. 4 StGB.[114] Der Wert des Kraftfahrzeugs bzw. der partielle oder völlige Wertverlust kann allenfalls dann relevant werden, wenn es um die Frage geht, ob ein wesentlicher Teil[115] oder ein Teil von Gewicht[116] durch die Brandlegung (oder auch durch Löschwassereinsatz) unbrauchbar geworden ist, also anhand einer sachverständigen Begutachtung die verbliebene Werthaltigkeit und Nutzbarkeit des Kraftfahrzeugs ermittelt werden muss.

Wichtig wird der Wert des betroffenen Kraftfahrzeugs dann im Rahmen der Strafzumessung, wobei sowohl dem Wert als auch dem verursachten Schaden Bedeutung beigemessen wird.[117]

Schließlich ist zu beachten, dass auch im Bereich der Brandstiftungsdelikte in § 306e StGB die tätige Reue zu Strafmilderung oder sogar zum Strafausschluss führen kann.[118] Voraussetzung ist ausweislich des Wortlauts des § 306e Abs. 1 und Abs. 2 StGB, dass der Brand gelöscht wird, bevor ein "erheblicher Schaden" entsteht. Hier wartet der Gesetzgeber also wieder mit einer neuen Kategorie auf, obwohl es ja zur Zeit der Schaffung der neuen Normen zur Brandstiftung bereits etablierte Adjektive zum Schadens- bzw. Wertumfang gab. Die Ermittlung wird deshalb folgerichtig wie beim Sachschaden von bedeutendem Wert vorgenommen,[119] ohne dessen Wertgrenze übernehmen zu müssen.[120] Die Erheblichkeit erfordert aber auch eine Orientierung an Wertgrenzen und wird sich deshalb auch an der Problematik zu orientieren haben, nach welcher Art und Weise man die partielle Zerstörung definiert und welches Delikt fahrlässig verwirklicht wurde: Denn je nach dessen Schutzzweck stehen entweder der materielle Schaden oder die Gefährdung der Rechtsgüter "Leib und Leben" im Vordergrund.[121] Als erheblich wurden bereits im Jahr 2003 Schäden in Höhe von 2.500 EUR (Beseitigungskosten) für die partielle Zerstörung von Gebäuden (ohne Inventar)[122] angesehen,[123] sodass unter Berücksichtigung der für die Zwischenzeit messbaren Inflation und der gestiegenen Materialkosten im Kfz-Bereich dieser Wert leicht zu erreichen wäre, wobei aber keine starren Wertgrenzen existieren und diese auch nicht sachgerecht wären.[124] Im Gegensatz zu den Bezugsdelikten bleiben Schäden außer Betracht, die erst durch den Löschvorgang entstehen ("bevor").[125]

[114] BeckOK StGB/von Heintschel-Heinegg, StGB § 306 Rn 10.
[116] BGHSt 57, 50 = NJW 2012, 693.
[117] MüKoStGB/Radtke, StGB § 306 Rn 67.
[118] Matt/Renzikowski/Dietmeier, StGB § 306e Rn 1.
[119] Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB § 306e Rn 2.
[120] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB § 306e Rn 8.
[121] NK-StGB/Kargl, StGB § 306e Rn 4.
[123] BGH NJW 2003, 302 bei Wohngebäude.
[124] MüKoStGB/Radtke, StGB § 306e Rn 15.
[125] Schönke/Schröder/Heine/Bosch, StGB § 306e Rn 5-6.

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