Am 23.6.2022 ist das Zehnte Gesetz zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes (10. FStrÄndG) in Kraft getreten (BGBl I S. 922). Im Falle einer Umleitung einer Bundesfernstraße in eine andere Straße sollen Eigentümer von Gebäuden an der Umleitungsstrecke zukünftig eine Kostenerstattung für passive Lärmschutzmaßnahmen – z.B. den Einbau von Lärmschutzfenstern – erhalten, wenn der Lärmpegel um mindestens 3 Dezibel ansteigt, der sog. Beurteilungspegel von 64 Dezibel am Tag oder 54 Dezibel in der Nacht überschritten wird und die Streckenumleitung voraussichtlich länger als zwei Jahre andauert.

Quelle: BundesratKOMPAKT zur 1022. Sitzung des Bundesrates am 10.6.2022

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