BGB § 305c; BB Mietnomadenversicherung 2017 § 1 § 2 Nr. 1, 3

Leitsatz

Die Klausel einer Mietnomadenversicherung, aus der sich ergibt, dass Voraussetzung eines Anspruchs auf Ersatz eines Mietausfallschadens und von durch den Mieter verursachten Sachschäden die unberechtigte Inanspruchnahme des Mietobjekts nach Beendigung der Mietzeit einschließlich einer gewährten Räumungsfrist ist, ist nicht überraschend.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Memmingen, Urt. v. 1.12.2021 – 25 O 50/21OLG München, Beschl. v. 4.2.2022 – 14 U 9475/21

Sachverhalt

Der Kl. unterhält bei der Beklagten eine sog. Mietnomadenversicherung, Vertragsgrundlagen sind der Versicherungsschein wie auch die Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung – BB MN 2017, sowie gem. § 1 BB MN 2017 die VGB 2017.

Die Besonderen Bedingungen für die Mietnomadenversicherung (BB MN 2017) lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 2 Gegenstand der Versicherung, versicherte Gefahren, Ausschlüsse"

1. Versicherungsumfang

Der VR leistet Entschädigung

a) für den Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, für die Dauer der vereinbarten Haftzeit, wenn aa) das Mietverhältnis vom Vermieter wirksam gekündigt wurde und bb) der Mieter nach Beendigung des Mietverhältnisses die Wohnung weiter in Anspruch nimmt cc) und die Mietkaution zum Ausgleich des Ausfalls endgültig verbraucht worden ist, diese aber nicht ausreicht oder bereits anderweitig (z.B. zur Absicherung von Ansprüchen aus unterlassenen Schönheitsreparaturen und Schäden) aufgebraucht ist;

b) darüber hinaus für die Dauer von höchstens 2 Monaten für den Mietausfall auf Basis des bisherigen Mietzinses ohne Mietnebenkosten für die Zeit einer nach Räumung der Wohnung erforderlichen Renovierung bzw. Sanierung, um den Zustand der versicherten Sache vor Eintritt des Versicherungsfalles wiederherzustellen;

c) für Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens gemäß Nr. 3.

Der Mieter C., zahlte für die Monate September 2019, Oktober 2019 und November 2019 keine Miete. Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.11.2019 kündigte der Kl. das Mietverhältnis fristlos und setzte dem Mieter eine Frist zum Auszug aus der Wohnung bis zum 20.11.2019. Der Auszug erfolgte binnen der gesetzen Frist, sodass dem Kl. die Wohnung ab dem 21.11.2019 wieder zur Verfügung stand. Der Kl. bewohnt die Wohnung heute selbst.

Der Kl. trägt vor, der Mieter C. habe die Wohnung mutwillig beschädigt, sodass insbesondere das Badezimmer habe neu gefliest werden müssen. Zudem hätten die Badezimmereinrichtung ersetzt, die Böden im Wohn-, Schlafzimmer und der Küche und die Fliesen im Flur erneuert werden müssen. Es sei notwendig gewesen, die Zimmertüren und Natursteinfensterbänke auszubauen und zu ersetzen sowie die Wohnung zu streichen. Insgesamt sei dem Kl. ein Schaden in Höhe von 34.205,00 EUR entstanden.

2 Aus den Gründen des Urteils des LG Memmingen:

II. Ein Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertragsverhältnis ist nicht gegeben, da die Voraussetzungen des Versicherungsfalles nach den BB MN 2017 nicht vorliegen … Nach § 2 Nr. 1 und Nr. 3 BB MN 2017 leistet der VR Entschädigung für Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens gemäß Nr. 3 der BB MN 2017. Vorliegend ist ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden nicht eingetreten, sodass eine Entschädigung für einen in vermeintlicher Abhängigkeit hierzu entstandenen Sachschaden nicht zu leisten ist.

1. Eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB liegt nicht vor. Denn in § 2 Ziffer 1. c) der BB für die Mietnomadenversicherung wird hinsichtlich des Versicherungsumfangs ausdrücklich nicht lediglich auf einen "Mietausfallschaden", sondern "Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschaden(s) gemäß Nr. 3" abgestellt. Die Überschrift von § 2 Ziffer 3. lautet sodann: "Sachschäden in Abhängigkeit eines ersatzpflichtigen Mietausfallschadens." Eingeleitet wird erneut mit: "Der VR leistet – sofern ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden eingetreten ist – […]"

Dem durchschnittlichen VN wird durch diese Formulierungen zum einen klar vergegenwärtigt, dass Leistungen in Bezug auf Sachschäden allenfalls dann erfolgen, wenn ein ersatzpflichtiger Mietausfallschaden eingetreten ist. Auch kann der durchschnittliche VN anhand der Formulierung erkennen, dass Ziffer 3. selbst nicht bereits darlegt, was unter einem solchen "ersatzpflichtigen Mietausfallschaden" zu verstehen ist. Er kann den Formulierungen insbesondere entnehmen, dass es insofern einer Zusammenschau der Regelungen bedarf.

Der VN ist zunächst zur Lektüre des § 2 Ziffer 2. der BB für die Mietnomadenversicherung angeleitet, welcher erkennbar eine Definition des "Mietausfallschadens", jedoch nicht des "ersatzfähigen" Mietausfallschadens gibt. Sodann wird er zur Lektüre des § 2 Ziffer 1. a) angeleitet, der eingeleitet wird mit "Der VR leistet Entschädigung a) für den Mietausfallschaden der im Versicherungsvertrag bezeichneten Wohnung, für die Dauer der vereinbarten Haftzeit, wenn […]." Es geht aus § 2 Ziffer 1 c) und Ziffer 3. somit hinrei...

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