Der Kl. stehen gegen den Bekl. der geltend gemachte Hauptanspruch in Höhe von 80.000,00 EUR und die Nebenforderungen in voller Höhe zu.

1. Ein Zahlungsanspruch der Kl. gegen den Bekl. ergibt sich in Höhe von 80.000,00 EUR aus übergegangenem Recht gem. §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 631 BGB i.V.m. § 86 VVG. Dem VN der Kl. stand gegen die Bekl. seinerseits ein Schadensersatzanspruch in dieser Höhe zu, welcher durch Zahlung der Kl. auf diese gem. § 86 VVG übergegangen ist.

a) Zwischen dem VN der Kl. und dem Bekl. kam zumindest konkludent ein Werkvertrag durch Einlieferung des streitgegenständlichen Fahrzeugs zum Zwecke der Reparatur in der Werkstatt des Bekl. gem. §§ 145, 147, 631 BGB zustande.

b) Der Bekl. hat eine Pflicht aus diesem Schuldverhältnis verletzt, § 280 Abs. 1 BGB.

Zu den Pflichten aus einem Werkvertrag zählen neben den Hauptleistungspflichten insbesondere auch Nebenpflichten, wie sie sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben. Danach hat grundsätzlich jeder Vertragspartner auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils Rücksicht zu nehmen. Als sog. leistungssichernde Nebenpflichten fallen hierunter insbesondere Erhaltungs- und Obhutspflichten in Bezug auf den Schuldgegenstand (vgl. MüKoBGB/Bachmann § 241 Rn 96, zitiert nach beck-online).

Nach Ansicht des Gerichts ist der Bekl. seiner ihn treffenden Obhutspflicht in Bezug auf das streitgegenständliche Fahrzeug nicht ausreichend nachgekommen.

Im Falle eines Kfz-Werkstattbetriebs geht die Obhutspflicht zwar nicht so weit, dass der Handwerker die Wegnahme eines in Obhut genommenen Fahrzeugs mit allerletzter Sicherheit auszuschließen hätte (vgl. OLG Oldenburg VersR 1983, 452). Er hat jedoch all jene Maßnahmen zu treffen, die technisch praktikabel und effektiv sowie unter Berücksichtigung des Betriebsablaufs zumutbar und mit Rücksicht auf den Wert der in Obhut genommenen Sache erforderlich sind (vgl. OLG Oldenburg a.a.O.; ebenso OLG Hamm, VersR 1992, 336).

Dazu gehört einerseits, dass die Werkstatt selbst verschlossen gehalten und die Zugänge wirksam versperrt werden müssen, andererseits aber auch die Benutzung und Anwendung der in jedem Personenwagen vorhandenen Sicherungen gegen Entwendung und unbefugte Benutzung. Dazu gehört, dass der Zündschlüssel vom Lenkradschloss abgezogen und die Türen und Fenster des Fahrzeuges verriegelt werden (…).

Diesen Anforderungen hat der Bekl. hier nicht genügt.

Er durfte sich hinsichtlich seiner Obhutpflichten nicht damit begnügen, dass das Rolltor der Werkstatthalle selbst durch ein Vorhängeschloss gesichert und das Werkstattgelände durch eine Umzäunung zusätzlich abgesichert war.

Unstreitig herrschte im Betrieb des Bekl. die Praxis, die in Obhut genommenen Fahrzeuge nicht abzuschließen. Das Verriegeln der Türen und Fenster von Fahrzeugen ist jedoch ein Mittel, durch welches unberechtigter Fremdzugriff auf die in Obhut genommenen Fahrzeuge erheblich erschwert wird und welches daher grundsätzlich objektiv geboten ist. Auf der anderen Seite bedeutet ein solches ständiges Verriegeln der Fahrzeuge nach Betriebsschluss für den Werkstattbetreiber in aller Regel keinen erheblichen oder unzumutbaren Mehraufwand. Jedenfalls steht aber ein solcher Mehraufwand in einem angemessenen Verhältnis, insbesondere wenn es sich, wie vorliegend, bei den in Obhut genommenen Fahrzeugen um solche von bedeutendem Wert handelt.

Sofern sich der Bekl. auf brandschutzrechtliche Erfordernisse beruft, rechtfertigt dies pauschal keine abweichende Praxis. Es ist zum einen schon nicht ersichtlich, welche "eindeutigen Auflagen der Feuerwehr und Feuerversicherung" der Bekl. hier einzuhalten haben sollte. Diesbezüglich mangelt es etwa schon an einem hinreichend qualifizierten und nachvollziehbaren Beklagtenvortrag. Im Übrigen hat der Bekl. hierzu auch keinerlei Unterlagen vorgelegt oder etwa Beweis für diese Behauptungen angeboten.

Wenn der Bekl. sich darauf beruft, die Feuerwehr müsse im Brandfall zumindest die Möglichkeit haben, die Fahrzeuge aus der Halle zu schieben, so hat dies keinen Einfluss darauf, ob die Fahrzeuge offen oder verriegelt abzustellen sind. Dem Werkstatthallenbetreiber steht es frei, für den Brandfall zumutbare Maßnahmen zu treffen, um das Eigentum seiner Kunden zu schützen. So ist es insbesondere denkbar, dass die Halle mit ausreichend Löschvorrichtungen versehen wird. Auch ist es vorstellbar, Dritten, wie bspw. den Mitarbeitenden der Feuerwehr, die Möglichkeit eines Zugriffs auf die jeweiligen Zündschlüssel gewährt wird. Zudem könnte über die Einrichtung einer entsprechenden Meldezentrale sichergestellt werden, dass im Brandfall der Werkstatthallenbetreiber oder dessen Mitarbeitende unverzüglich informiert werden, um selbst die erforderlichen Schutzmaßnahmen ergreifen zu können bzw. diese einzuleiten. Keine angemessene Begegnung einer Brandgefahr findet jedenfalls durch solche Maßnahmen statt, die ersichtlich eine andere, vergleichbare Gefahrenquelle schaffen, wie hier die Ermöglichung eines barrierefreien Zugriffs auf die Fahrzeuge nach E...

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