Wird eine Ausnahme von der Sperre bewilligt, so ist der Verurteilte nicht etwa berechtigt, ohne Weiteres Fahrzeuge der von der Ausnahme erfassten Art weiterhin zu führen. Vielmehr muss er die Erteilung einer entsprechend beschränkten Fahrerlaubnis beantragen.[82] Neuerdings ist ein Streit entbrannt, ob im Hinblick auf § 9 FeV während der im Übrigen laufenden Sperre die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse C (oder einer höheren Klasse), beschränkt auf die von der Sperre ausgenommene Kraftfahrzeugart, überhaupt rechtlich möglich ist.

[82] BGH NStZ 1983, 168; OLG Hamm Urt. v. 4.6.1971 – 3 Ss 359/71, NJW 1971, 1618.

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