Ob ein Ausnehmen von Lkw und Bussen möglich ist, ist ein bloß theoretisches Streitthema, da jedenfalls in der Praxis wegen § 9 FeV keine entsprechende Fahrerlaubnis erteilt werden kann, vgl. auch § 9 Abs. 3 FeV. Der Strafrichter wird aber nicht unmittelbar von § 9 FeV dahin gebunden, dass er nicht doch ein solches Ausnehmen in Erwägung ziehen kann.[74]

[74] Hierzu ausführlich: König in: Hentschel/König/Dauer, StVR, 46. Aufl. 2020, § 69a StGB Rn 6a.

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