Die Sperre ist ein die Verwaltungsbehörde bindendes Verbot, dem (rechtskräftig) Verurteilten eine neue Fahrerlaubnis während der Sperrfristdauer zu erteilen. Diese Bindungswirkung geht wohl sogar so weit, dass die Verwaltungsbehörde eine in Unkenntnis der Sperre erteilte Fahrerlaubnis wieder gem. § 3 StVG aufheben muss.[43] Hintergrund ist die durch die Sperre unwiderlegbare Vermutung der Ungeeignetheit während der Sperrfrist.[44]

Die Länge der Sperre muss sich an dem aus der Tat ergebenden Eignungsmangel und seines mutmaßlichen Wegfalls orientieren. Die Sperre ist nach Zeiteinheiten (Monaten, Jahren oder auch Wochen) zu bestimmen – nicht aber kalendermäßig.[45] Das Gericht darf also nicht ein bestimmtes Datum für das Ende der Sperre im Urteil angeben.[46] Zwar wäre rein theoretisch auch eine Sperrfristbemessung auf Tage möglich. Diese wäre aber kaum nachvollziehbar zu begründen. Sie würde nämlich voraussetzen, dass das Gericht eine genaue Prognose darüber treffen könnte, wie viele Tage der Maßregeleinwirkung erforderlich sind, um den Eignungsmangel beim Angeklagten zu beseitigen. Es darf nur eine Sperre innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren oder eine Sperre für immer festgesetzt werden. Nicht möglich ist eine Sperre für eine längere bezifferte Zeit als fünf Jahre.[47]

Ist der Angeklagte im Zeitpunkt der Verurteilung kein Fahrerlaubnisinhaber, so muss das Gericht für die voraussichtliche Dauer der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Ungeeignetheit eine so genannte "isolierte" Sperre festsetzen. Es entfällt also lediglich der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Anordnung der Sperre (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB). Ansonsten gelten die vorstehenden Ausführungen zur Sperre.

Hat der Angeklagte nach der Tat eine Fahrerlaubnis erworben, so ist nicht etwa eine "isolierte" Sperre anzuordnen, sondern die inzwischen erworbene Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Auch bei Verlust des Führerscheins hat das Gericht nicht eine isolierte Sperre anzuordnen, sondern die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Sperrfristanordnung zu entziehen. Im Übrigen ist es gleichgültig, ob der Angeklagte jemals eine Fahrerlaubnis hatte oder ob sie ihm womöglich durch rechtskräftiges Urteil inzwischen entzogen worden ist.

[43] OVG Bremen DAR 1975, 307.
[44] Hierzu: BVerfG 20, 371.
[45] BayObLG Beschl. v. 21.6.1966 – RReg. 2 a St 52/66, NJW 1966, 2371; OLG Saarbrücken Urt. v. 9.2.1967 – Ss 60/66 = NJW 1968, 459.
[46] Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen, 7. Aufl. 2018, Teil 2 Rn 146.
[47] Kerkmann, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht; 3. Aufl. 2021, § 69a StGB Rn 15.

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