Kommt es zu einer Fahrerlaubnisentziehung nach § 69 StGB, so ist deren Folge die gleichzeitige Sperrfristfestsetzung nach § 69a StGB. Lediglich hiervon kann das Gericht gem. § 69a Abs. 2 StGB einzelne Kraftfahrzeugarten ausnehmen mit der Folge, dass es Sache der Verwaltungsbehörde ist, dem Angeklagten erneut eine Fahrerlaubnis – beschränkt auf die von der Sperre ausgenommenen Kraftfahrzeugarten – zu erteilen. Mit der Entziehung der Fahrerlaubnis erlischt diese unbefristet bis zu einer etwaigen Wiedererteilung durch die Verwaltungsbehörde.

I. Grundsätze der Sperrfristanordnung

Die Sperre ist ein die Verwaltungsbehörde bindendes Verbot, dem (rechtskräftig) Verurteilten eine neue Fahrerlaubnis während der Sperrfristdauer zu erteilen. Diese Bindungswirkung geht wohl sogar so weit, dass die Verwaltungsbehörde eine in Unkenntnis der Sperre erteilte Fahrerlaubnis wieder gem. § 3 StVG aufheben muss.[43] Hintergrund ist die durch die Sperre unwiderlegbare Vermutung der Ungeeignetheit während der Sperrfrist.[44]

Die Länge der Sperre muss sich an dem aus der Tat ergebenden Eignungsmangel und seines mutmaßlichen Wegfalls orientieren. Die Sperre ist nach Zeiteinheiten (Monaten, Jahren oder auch Wochen) zu bestimmen – nicht aber kalendermäßig.[45] Das Gericht darf also nicht ein bestimmtes Datum für das Ende der Sperre im Urteil angeben.[46] Zwar wäre rein theoretisch auch eine Sperrfristbemessung auf Tage möglich. Diese wäre aber kaum nachvollziehbar zu begründen. Sie würde nämlich voraussetzen, dass das Gericht eine genaue Prognose darüber treffen könnte, wie viele Tage der Maßregeleinwirkung erforderlich sind, um den Eignungsmangel beim Angeklagten zu beseitigen. Es darf nur eine Sperre innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Rahmens von sechs Monaten bis fünf Jahren oder eine Sperre für immer festgesetzt werden. Nicht möglich ist eine Sperre für eine längere bezifferte Zeit als fünf Jahre.[47]

Ist der Angeklagte im Zeitpunkt der Verurteilung kein Fahrerlaubnisinhaber, so muss das Gericht für die voraussichtliche Dauer der in der Straftat zum Ausdruck gekommenen Ungeeignetheit eine so genannte "isolierte" Sperre festsetzen. Es entfällt also lediglich der Ausspruch über die Entziehung der Fahrerlaubnis, nicht aber die Anordnung der Sperre (§ 69a Abs. 1 S. 3 StGB). Ansonsten gelten die vorstehenden Ausführungen zur Sperre.

Hat der Angeklagte nach der Tat eine Fahrerlaubnis erworben, so ist nicht etwa eine "isolierte" Sperre anzuordnen, sondern die inzwischen erworbene Fahrerlaubnis ist zu entziehen. Auch bei Verlust des Führerscheins hat das Gericht nicht eine isolierte Sperre anzuordnen, sondern die Fahrerlaubnis unter gleichzeitiger Sperrfristanordnung zu entziehen. Im Übrigen ist es gleichgültig, ob der Angeklagte jemals eine Fahrerlaubnis hatte oder ob sie ihm womöglich durch rechtskräftiges Urteil inzwischen entzogen worden ist.

[43] OVG Bremen DAR 1975, 307.
[44] Hierzu: BVerfG 20, 371.
[45] BayObLG Beschl. v. 21.6.1966 – RReg. 2 a St 52/66, NJW 1966, 2371; OLG Saarbrücken Urt. v. 9.2.1967 – Ss 60/66 = NJW 1968, 459.
[46] Hentschel/Krumm, Fahrerlaubnis/Alkohol/Drogen, 7. Aufl. 2018, Teil 2 Rn 146.
[47] Kerkmann, in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht; 3. Aufl. 2021, § 69a StGB Rn 15.

II. Das Ausnehmen bestimmter Kraftfahrzeugarten von der Sperre

Das Ausnehmen bestimmter Fahrzeugarten von der Sperre ist eine in der Praxis wenig genutzte Möglichkeit in Verkehrsstrafverfahren. Dabei ermöglicht sie es gerade beruflich oftmals auf einen "Führerschein" angewiesenen Angeklagten, ihren Beruf weiter ausüben zu können und kann das verfassungsrechtliche Übermaßverbot gewährleisten. In der Literatur und der Rechtsprechung wird in diesem Zusammenhang im Allgemeinen von der "Ausnahme" gesprochen – geeigneter erscheint es, von "dem Ausnehmen" zu reden,[48] da hierdurch nicht der Eindruck erweckt wird, es müssten neben den ohnehin hohen sachlichen Anforderungen an das Ausnehmen noch weitere Kriterien erfüllt sein, um "ausnahmsweise" von der vollumfassenden Sperre abzusehen. So wundert es nicht, dass teilweise ausdrücklich ohne weitere inhaltliche Begründung behauptet wird, das Ausnehmen müsse restriktiv gehandhabt und insbesondere dann versagt werden, wenn es bei dem Beschuldigten an der charakterlichen Geeignetheit fehle.[49] Aufgabe der Verteidigung ist es natürlich, das Gericht von der Richtigkeit und Einfachheit des Ausnehmens zu überzeugen. Hierzu gehört es m.E., dem Gericht den Tenor schon vorzuformulieren, damit das Ziel der Verteidigung ganz klar wird und der entscheidende Richter keine Berührungsängste mit der ihm vielleicht unbekannten Materie hat. Zudem sollte frühzeitig der Kontakt mit dem Tatrichter und der Staatsanwaltschaft gesucht werden, um abzuklären, welche Unterlagen/Beweismittel dort für erforderlich angesehen werden.

Es ist zwar klar die Tendenz erkennbar, dass die Tatgerichte (i.d.R. also Amtsgerichte) großzügiger als die Obergerichte vorgehen, doch ist das Ausnehmen insgesamt gesehen selten. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 69a Abs. 2 StGB findet in der Praxis nur auf einen entsprechenden Antr...

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