Zunächst ist auf § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG hinzuweisen. Gegen eine Entscheidung im Beschlussweg ist, sofern die Formalia eingehalten worden sind und deswegen keine echte Rechtsbeschwerde statthaft wäre, die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorgesehen (BeckOK StVR/Lay OWiG § 72 Rn 148). Schon deshalb ist es für den Verteidiger geboten, gegen eine Entscheidung im Beschlussweg frühzeitig vorsorglich Widerspruch einzulegen, damit hier nicht aus eigenen Organisationsfehlern heraus plötzlich eine Entscheidung ergehen kann.

Das Rechtsbeschwerdegericht kann nur die vom Gericht mitgeteilten Tatsachen auf einen Verfahrensverstoß hin überprüfen (OLG Köln NZV 1995, 241). Bei Erhebung der Sachrüge kann das Rechtsbeschwerdegericht zur Überprüfung auf den gesamten Akteninhalt zugreifen, auf den sich die richterliche Überzeugung stützt (OLG Frankfurt a.M. NStZ-RR 2002, 219; OLG Bamberg NZV 2018, 290). Hat das Rechtsbeschwerdegericht dann hinsichtlich des Inhalts der Beweismittel Bedenken, kann es diese – wie hier – voll zur Geltung bringen. Dies steht auch nicht im Widerspruch zum Ermessen des Tatrichters, da sich dieser ja gerade der Möglichkeit der Wiedererkennung in der Hauptverhandlung begeben und im schriftlichen Weg mit Bildvergleich entschieden hat.

Drittens ist noch auf die Problematik hinzuweisen, wenn das Tatgericht die Wiedererkennung des Betroffenen nur mit Messbild und Passbild vornimmt. Hier wird teilweise empfohlen, Widerspruch zu Protokoll zu erheben (Gübner in: Burhoff, Handbuch für das straßenverkehrsrechtliche OWi-Verfahren, 6. Aufl. 2021, Rn 2660). Vorliegend gab es aber zusätzlich ein vom Betroffenen selbst eingesandtes Lichtbild, sodass sich die Fragen nach der Verwertung des Passbilds wohl nicht stellen dürften.

RAG Dr. Benjamin Krenberger

zfs 8/2022, S. 470 - 471

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