Die Parteien streiten über Versicherungsleistungen aus einem Teilkaskoversicherungsvertrag. Versichert als Lkw bis zu 3,5 t zulässigem Gesamtgewicht war bei der Bekl. ein Fahrzeug der Marke R. In der Zulassungsbescheinigung Teil I heißt es in Feld J "N1", in Feld 4 "BB" und in Feld 5 "Fz.z.Gü.bef. b. 3,5 t. Van".

In den AKB heißt es unter A.2.6.1. b.:

"Neupreisentschädigung"

b. Wir zahlen den Neupreis unter folgenden Voraussetzungen:

Bei Pkw zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs nach A.2.6.1.h, wenn innerhalb von 20 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt.

Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als Neufahrzeug […] erworben hat. Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.

Bei Lkw über 3,5 t zulässige Gesamtmasse […] zahlen wir den Neupreis des Fahrzeugs, wenn innerhalb von 12 Monaten nach dessen Erstzulassung ein Totalschaden oder eine Zerstörung eintritt.“

Am 30.4.2017 wurde das vorgenannte Fahrzeug der zum Vorsteuerabzug berechtigten Kl. durch Brand vollständig zerstört.

Die Kl. ist der Ansicht, dass sie Anspruch auf Zahlung der Netto-Neupreisentschädigung habe, da das streitgegenständliche Fahrzeug als Van amtlich zugelassen und damit als Pkw i.S.v. A.2.6.1. b. der AKB einzustufen sei.

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