Die beanstandete Ablehnung einer Erweiterung der Beweiserhebung stellt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Art. 103 Abs. 1 GG, § 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Dies wäre nur der Fall, wenn die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes im Prozessrecht keine Stütze hat oder die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt.

OLG Brandenburg, Beschl. v. 5.3.2020 – (2 Z) 53 Ss-OWi 96/20 (52/20)

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