Die Klägerinnen fordern als Trocknungs-/Reparaturunternehmen aus abgetretenem Recht des Versicherungsnehmers von der Beklagten insbesondere Vorschusszahlung auf Wiederherstellungskosten für einen Leitungswasserschaden aus Juli 2018, der am 27.7.2018 angezeigt wurde.

Die Abtretungserklärung des Versicherungsnehmers bezüglich "Schadentag: 27.7.2018, Vers-Nr. […], Schaden-Nr. […]" der Beklagten lautet

"Meine/Unsere Ansprüche gegen [die Beklagte] trete/n ich/wir bis zur Höhe der versicherten Forderung und einschließlich der Verzinsung der Entschädigung ab Fälligkeit der Geldleistung aus dem Versicherungsvertrag an die [Klägerin zu 1] und die [Klägerin zu 2] an Erfüllung statt ab und weise/n den Versicherer unwiderruflich an, insoweit Zahlungen ausschließlich an die [Klägerin zu 1] und die [Klägerin zu 2] zu leisten. Die Abtretung enthebt mich/uns der Notwendigkeit, die Kosten für die Wiederherstellung und Sanierung vorzulegen."

Die Beklagte lehnte Leistungen mangels Fälligkeit im Hinblick auf die Nichterfüllung der Mitwirkungsobliegenheit ab. Zudem meint sie, die Abtretungsvereinbarung sei unwirksam.

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