Ausweislich der durch den Verfasser regelmäßig durchgeführten Fortbildungsveranstaltungen für Fachanwälte im Verkehrsrecht ist offenkundig, dass die Fahrerschutz- und Forderungsausfallversicherung den allermeisten Fachanwälten unbekannt sind.[1] Dies ist für Geschädigte fatal, weil sie den ihnen zustehenden Ersatzanspruch nicht erhalten, und für den handelnden Rechtsanwalt in höchstem Maße haftungsträchtig, was aufzuzeigen sein wird. Der vorliegende Aufsatz soll "Licht ins Dunkel" bringen und aufzeigen, welche vielfältigen Anwendungsmöglichkeiten bei den angesprochenen Versicherungen bestehen.

Von daher sollen zunächst die einzelnen Versicherungen näher angeschaut und im Folgenden die vielfältigen Anwendungsbereiche dargestellt werden. Der Aufsatz wird aufzeigen, dass die Kenntnis der beiden Versicherungen nicht nur zur Haftungsreduzierung des tätigen Rechtsanwalts führt, sondern zugleich Mandate generiert werden, die sonst nicht geführt werden. Wer kennt nicht den Spruch "kein gutes Geld schlechtem hinterherwerfen". Wer die Forderungsausfallversicherung kennt, wird selbstredend auch eine Titulierung gegenüber dem ersichtlich nicht leistungsfähigen Schuldner herbeiführen. Wer den Anwendungsbereich der Fahrerschutzversicherung kennt, wird nicht nur das angetragene Mandat der Verteidigung wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung annehmen, sondern den ebenfalls schwer verletzten Mandanten danach befragen, ob er über eine Fahrerschutzversicherung verfügt. Er wird hier nämlich regelmäßig den gleichen Ersatzanspruch durchsetzen können, wie dies bei einem sonstigen Mitfahrer der Fall wäre.

Er wird darüber hinaus bei einem nicht rechtsschutzversicherten Mandanten und einem möglicherweise unaufklärbaren Unfallgeschehen mit diesem diskutieren, ob es nicht sachgerechter ist, auf einen Prozess gegenüber dem gegnerischen Haftpflichtversicherer zu verzichten und anstelle dessen die fehlenden 50 % bei dem eigenen Haftpflichtversicherer geltend zu machen.

Der Aufsatz soll schließlich aufzeigen, dass Ansprüche aus der Fahrerschutz- oder Forderungsausfallversicherung gegebenenfalls selbst dann geltend gemacht werden können, wenn ein entsprechender Einschluss in den Versicherungsvertrag nicht erfolgt ist. Dies im Hinblick darauf, dass entsprechende Belehrungen und Aufklärungen durch den Versicherungsagenten bzw. den Versicherungsmakler häufig nicht erfolgen und dementsprechend in nicht seltenen Fällen diese aus der sogenannten Quasideckung[2] in Anspruch genommen werden können.

[1] Bei Befragung der Teilnehmer ergeben sich regelmäßig Quoten von 70 % bis 80 %, denen die Versicherungen unbekannt sind.

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