Dem Beschluss des BGH lässt sich entnehmen, dass sich für den Rechtsanwalt die Kenntnis von den Wertvorschriften auszahlt. Dem Verfahrensbevollmächtigte der Beklagten war hier offensichtlich bekannt, dass im Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH an Gerichtskosten eine Festbetragsgebühr angefallen war, sodass es an einem für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert fehlte, der sonst gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 RVG auch für die Berechnung der Anwaltsgebühren maßgebend wäre. Anders war dies übrigens in der ersten Instanz, in der das AG den für die Gerichtsgebühren maßgeblichen Streitwert auf 1.107,50 EUR festgesetzt hatte, weil sich die dort angefallene gerichtliche Verfahrensgebühr gem. Nr. 1210 GKG KV nach dem Wert berechnet. Diese Streitwertfestsetzung war dann auch gem. § 32 Abs. 1 RVG für die Berechnung der erstinstanzlichen Anwaltsgebühren maßgeblich.

Für das Rechtsbeschwerdeverfahren vor dem BGH hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten somit zu Recht die Festsetzung des Gegenstandswertes beantragt. Herausgekommen ist allerdings ein Wertbetrag, der zu Anwaltsgebühren führt, die keineswegs auskömmlich sind. Immerhin mussten sich die vor dem BGH auftretenden Rechtsanwälte der Parteien mit nicht einfachen Rechtsfragen befassen, wie sich aus der mit einem amtlichen Leitsatz versehenen Entscheidung des BGH (NJW 2021, 941) ergibt. Die sich nach einem Gegenstandswert von 308,21 EUR berechnete Vergütung wird daher kaum die Sachkosten der BGH-Anwälte abgedeckt haben.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 8/2021, S. 462 - 463

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