Mit Klageschrift v. 20.10.2005 hatten die Kl. gegen die Bekl. Mängelansprüche hinsichtlich der von dieser durchgeführten Zimmereiarbeit geltend gemacht. Das LG Traunstein führte in diesem Rechtsstreit eine ausführliche Beweisaufnahme durch und holte mehrere Sachverständigengutachten ein, die von den Sachverständigen teilweise auch mündlich erläutert wurden. In den beiden Terminen vom 9.10.2015 und vom 16.6.2016 ist es zu einer Anhörung der gerichtlich bestellten Sachverständigen gekommen. In den weiteren Terminen vom 22.5.2014, 23.9.2014 und 6.9.2017 kam es nicht zu einer Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen. Im Termin vom 22.5.2014 waren Sachverständige zwar anwesend; es kam jedoch wegen eines Befangenheitsgesuchs nicht zu deren Anhörung. Am 23.9.2014 scheiterte die Vernehmung dann offensichtlich am Abschluss eines Vergleichs. Das LG Traunstein gab der Klage schließlich durch Urt. v. 5.10.2017 zu einem erheblichen Teil statt. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das LG den Bekl. 82 % der Kosten des Rechtsstreits auferlegt. Dieses Urteil wurde rechtskräftig.

Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 6.11.2019 haben die Kl. – soweit hier von Interesse – die Festsetzung einer 0,3 Zusatzgebühr nach Nr. 1010 VV RVG beantragt. Dies haben sie damit begründet, es hätte eine ganze Reihe von Gerichtsterminen stattgefunden, ferner hätten die Sachverständigen Ortstermine durchgeführt. Darüber hinaus sei auch ein Privatgutachten in den Rechtsstreit einbezogen worden.

Die Rechtspflegerin des LG Traunstein hat die Festsetzung der Zusatzgebühr mit der Begründung abgelehnt, es habe zwar mehrere gerichtliche Termine gegeben, jedoch seien nur in zwei dieser Termine Sachverständigen vernommen worden. Die Voraussetzungen für die Entstehung der Gebühr seien damit nicht gegeben.

Mit ihrer hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde haben die Kl. unter anderem geltend gemacht, in dem Gerichtstermin v. 22.5.2014 habe die Vernehmung von zwei Sachverständigen zumindest begonnen. Außerdem sei das Verfahren außergewöhnlich umfangreich gewesen, was sich nicht zuletzt aus dessen Dauer und dem Umfang der Akten ergebe. Das OLG München hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen.

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