Bei einem Standardfall könnte das Gericht mit Zustimmung des Betroffenen und der StA auch im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG). Dies ist möglich, aber eher selten. Diesen Gerichten genügt für die Glaubhaftmachung von Härtefallumständen eine plausible Darlegung nebst schriftlichen Belegen (so die Bestätigung des Arbeitgebers über Urlaubsansprüche und eine drohende Kündigung, ÖPNV-Fahrpläne usw.), während die meisten Richter zusätzlich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen während der Darlegungen für notwendig halten.[5] Kommt es dem Gericht auf die schnelle Erledigung eines offensichtlichen Standardfalls ohne Hauptverhandlung an, kann die Verteidigung, die Bereitschaft des Gerichts auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, durch plausibles Vorbringen nebst der vorgenannten Belege und durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch fördern.[6]
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