Bei einem Standardfall könnte das Gericht mit Zustimmung des Betroffenen und der StA auch im schriftlichen Verfahren durch Beschluss entscheiden (§ 72 OWiG). Dies ist möglich, aber eher selten. Diesen Gerichten genügt für die Glaubhaftmachung von Härtefallumständen eine plausible Darlegung nebst schriftlichen Belegen (so die Bestätigung des Arbeitgebers über Urlaubsansprüche und eine drohende Kündigung, ÖPNV-Fahrpläne usw.), während die meisten Richter zusätzlich einen persönlichen Eindruck vom Betroffenen während der Darlegungen für notwendig halten.[5] Kommt es dem Gericht auf die schnelle Erledigung eines offensichtlichen Standardfalls ohne Hauptverhandlung an, kann die Verteidigung, die Bereitschaft des Gerichts auf eine Hauptverhandlung zu verzichten, durch plausibles Vorbringen nebst der vorgenannten Belege und durch die Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch fördern.[6]

[5] Viele Gerichte bevorzugen eine Kombination von persönlichem Eindruck des Betroffenen und der Beibringung schriftlicher Belege offenbar auch, weil sie so sowohl etwas in die Akte aufnehmen können, womit sie ihre Entscheidungen rechtfertigen, als auch weil der persönliche Eindruck von der in der Hauptverhandlung in der Praxis fast nie teilnehmenden StA auch nicht vernünftig angezweifelt werden kann.
[6] Soweit Gerichte für eine beabsichtigte Umwandlung des Fahrverbotes auf dem persönlichen Erscheinen des Betroffenen bestehen, um dieses Entgegenkommen mit einer eindrücklichen Ermahnung an zukünftig regelkonformes Verhalten zu verbinden, ist dies nachvollziehbar.

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