Der ASt. begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen eine ihm drohende Entziehung der ihm am 31.10.2018 wiedererteilten Fahrerlaubnis der Klassen AM, B und L.

Mit Schreiben v. 24.10.2019 forderte die AG den ASt. unter Bezug auf zwei strafgerichtliche Verurteilungen auf, (…) ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beantwortung der Frage vorzulegen, ob trotz der aktenkundigen erheblichen Straftat v. 29.3.2019 in Zusammenhang mit der Kraftfahreignung, die Anhaltspunkte für ein hohes Aggressionspotenzial aufweise, zu erwarten sei, dass er künftig nicht erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen werde.

Am 28.1.2020 ließ der ASt. durch seinen Bevollmächtigten beim VG beantragen, die AG im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Erlass eines Entziehungsbescheids zu unterlassen. Es lägen besondere Gründe für die Vorwegnahme der Hauptsache vor, da die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis bei Nichtbeibringung eines Gutachtens angedroht worden sei, obwohl die Gutachtensanordnung unwirksam wäre. Der ASt. habe bei der Begehung der abgeurteilten Taten weder eine außerordentliche Gewalttätigkeit noch ein sehr hohes Aggressionspotenzial gezeigt. (…)

Das VG (VG Ansbach, Beschl. v. 31.1.2020 – AN 10 E 20.157) lehnte den Antrag mit Beschl. v. 31.1.2020 als unzulässig ab. Nach st. obergerichtlicher Rspr. handle es sich bei der Anordnung zur Beibringung eines Fahreignungsgutachtens nicht um einen Verwaltungsakt, sondern um eine vorbereitende, nicht anfechtbare Verfahrenshandlung i.S.v. § 44a VwGO. Mit dem Erlass einer einstweiligen Anordnung würde aber die Unanfechtbarkeit vorbereitender Verfahrenshandlungen aufgrund der dann gebotenen Inzidenzprüfung der Rechtmäßigkeit der Gutachtensanforderung im Ergebnis umgangen. Der Verweis auf nachträglichen Rechtsschutz führe auch nicht zu unzumutbaren Nachteilen, die in einem späteren Prozess nicht mehr vollständig beseitigt werden könnten.

Mit seiner Beschwerde, der die AG entgegentritt, macht der ASt. geltend, das VG habe der existenzsichernden Bedeutung der Fahrerlaubnis nicht ausreichend Gewicht gegeben. Allein in der Gefahr, dass die Behörde dem ASt. die Fahrerlaubnis entziehen werde, liege schon eine erhebliche Beeinträchtigung seiner "existenzsichernden Rechte". Auch die Befolgung der Gutachtensanordnung sei mit beträchtlichen, dem ASt. nicht zumutbaren Belastungen verbunden.

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