"… Die Berufung des Kl. ist unzulässig, da sie nicht in der gesetzlichen Form des § 520 Abs. 3 Nr. 2 ZPO begründet ist. Sie war daher gem. § 522 Abs. 1 S. 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen."

[21] Gem. § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Berufungsbegründung die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, enthalten. Von einer Begründung ist zu verlangen, dass sie auf den zur Entscheidung stehenden Streitfall zugeschnitten ist und erkennen lässt, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen das angefochtene Urteil unrichtig sei (Heßler, in Zöller, ZPO, 82. Aufl., § 520, Rn 35). Da die Berufungsbegründung erkennen lassen soll, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen der Berufungskläger das Berufungsurteil für unrichtig hält, hat er diejenigen Punkte rechtlicher Art darzulegen, die er für unzutreffend ansieht, und dazu die Gründe anzugeben, aus denen er die Fehlerhaftigkeit dieser Punkte und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung herleitet (BGH, Beschl. v. 22.1.2019 – XI ZB 9/18, zitiert nach juris Rn 7). Dazu genügt die bloße Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags in der Regel nicht. Dabei wird die Berufung allerdings nicht altein deswegen unzulässig, weil die Begründung tatsächlich oder rechtlich neben der Sache liegt, da weder die Schlüssigkeit noch die Vertretbarkeit der Begründung Zulässigkeitsvoraussetzungen sind (OLG Stuttgart, Beschl. v. 29.5.2017 zu 5 U 46/17, zitiert nach juris, Rn 16, unter Hinweis u.a. auf BGH NJW-RR 2002, 1499; 2008, 1308). Zur Bezeichnung der Umstände, aus denen sich nach Ansicht des Berufungsklägers die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, gehört eine aus sich heraus verständliche Angabe, welche bestimmten Punkte des angefochtenen Urteils der Berufungskläger bekämpft und welche Gründe er ihnen entgegensetzt. Solchen Anforderungen genügt eine Berufungsbegründungsschrift nicht, die sich weitgehend aus Textbausteinen und Schriftsätzen zusammensetzt, die andere Rechtsstreitigkeiten betreffen und auf das im Streitfall angefochtene Urteil nur sporadisch eingehen (BGH, Beschl. v. 27.5.2008 – XI ZB 41/06, zitiert nach juris, Rn 11 f.).

[22] Die vorliegende Berufungsbegründung geht auf die angefochtene Entscheidung nur sporadisch ein und lässt eine Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der angefochtenen Entscheidung vermissen. Deshalb genügt sie den eingangs dargestellten Anforderungen aus § 520 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht und reicht für die Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht aus.

[23] Sie ist erkennbar aus einem Schriftsatz entwickelt, der als Begründung der Berufung gegen ein Urteil des LG Braunschweig verwendet wurde. Dieser Schriftsatz ist nicht ausreichend an den Streitfall angepasst, um die Umstände aufzuzeigen, aus denen sich die Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die hier angefochtene Entscheidung ergibt. Zwar ist der Berufungsantrag auf die Abänderung des zutreffend bezeichneten angefochtenen Urteils des LG Magdeburg gerichtet. Auch der Einleitungssatz der Berufungsbegründung erwähnt das angefochtene Urteil noch unter der zutreffenden Bezeichnung. Im nachfolgenden Text der Berufungsbegründung wird allerdings stets das LG Braunschweig als Urheber der angefochtenen Entscheidung bezeichnet. Auch inhaltlich setzt sich diese Berufungsbegründung nicht mit den tragenden Erwägungen auseinander, die der vom LG Magdeburg ausgesprochenen Abweisung der Klage zugrunde liegen.

[24] Das LG ist davon ausgegangen, dass dem Kl. gegenüber der Bekl. weder vertragliche noch deliktische Ansprüche aus der behaupteten Fehlerhaftigkeit des von ihm erworbenen Fahrzeugs zustehen. Tragend war für das LG im Kern die Erwägung, dass die Bekl. nicht passivlegitimiert sei, weil sie das streitgegenständliche Fahrzeug nicht hergestellt und der Bekl. keinen tauglichen Beweisantritt dafür geliefert habe, dass der in seinem Fahrzeug verwendete Motor von der Bekl. hergestellt wurde. Die Passivlegitimation der Bekl. ergebe sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Konzernhaftung. Eine solche Haftung der Konzernmutter für eine Tochtergesellschaft setze die Eingliederung der Tochtergesellschaft in die Konzernmutter voraus, woran es im Streitfall fehle.

[25] Der Kl. verteidigt in der Berufungsbegründung seine Auffassung von der Passivlegitimation der Bekl. zunächst dadurch, dass er an seiner Behauptung festhält, die Bekl. habe den in seinem Fahrzeug verwendeten Motor hergestellt. Dies geschieht in Form der auf Seite 4-6 der Berufungsbegründung angebrachten Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrages der Seiten 2-4 des vor dem LG angebrachten Schriftsatzes v. 19.6.2018. Unter Berufung auf einen Auszug aus einem Artikel aus Wikipedia behauptet der Kl., dass sämtliche Motoren, so auch der Motor des Typs EA 897.3.0, von der Bekl. in Salzgitter hergestellt würden. Dieses Vorbringen stellt keine ausreichende Auseinandersetzung mit der tragenden Erwägung des...

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