Der Antragsteller hatte beim LG Gera die Gewährung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage gegen die Antragsgegner aus Anwaltshaftung beantragt. Die Antragsgegner hatten für den Antragsteller in zwei arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gegen dessen vormalige Arbeitgeberin, eine Zahnärztin, zwei Vollstreckungstitel erstritten. Der Antragsteller leitete die Haftung der Antragsgegner daraus her, dass sie nicht aus diesen Titeln vollstreckt hätten. In der Folgezeit hatte der Antragsteller seine Forderung aus den Titeln gegen seine vormalige Arbeitgeberin in deren Zwangsversteigerungsverfahren persönlich und ohne anwaltliche Hilfe angemeldet. Die frühere Arbeitgeberin hatte ihre Zahnarztpraxis wegen eines Wasserschadens zu einem Zeitpunkt einstellen müssen, als die Arbeitsgerichtsprozesse des Antragstellers noch gar nicht abgeschlossen waren. Seitdem bezog die Arbeitgeberin eine Grundsicherung, die unterhalb der Pfändbarkeitsgrenze lag.

Außerdem leitete der Antragsteller seine Ansprüche gegen die Antragsgegner daraus her, sie hätten ihm die erwirkten arbeitsgerichtlichen Vollstreckungstitel nicht herausgegeben. Das LG Gera hat den Prozesskostenhilfe-Antrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte ebenfalls keinen Erfolg.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge