1. Der Rechtsanwalt kann seinem Auftraggeber die Herausgabe eines für ihn erwirkten Vollstreckungstitels verweigern, bis er wegen seiner Vergütung befriedigt ist.

2. Ein Anspruch des Auftraggebers gegen den mit der Prozessführung beauftragten Rechtsanwalt wegen Pflichtwidrigkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung kommt nur in Betracht, wenn dem Rechtsanwalt auch ein Vollstreckungsmandat übertragen wurde.

(Leitsätze der Schriftleitung)

Thür. OLG, Beschl. v. 13.12.2018 – 4 W 392/18

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