"… Der Betr. war unverschuldet daran gehindert, rechtzeitig Einspruch einzulegen. Wer eine ständige Wohnung hat, braucht während seiner Abwesenheit keine besonderen Vorkehrungen hinsichtlich möglicher Zustellungen zu treffen. Der Staatsbürger muss damit rechnen können, dass er Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhalten wird (BVerfG, Kammerbeschl. v. 6.10.1992 – 2 BvR 805/91; Meyer-Goßner, StPO, § 44 Rn 14). Der Betr. hat nachgewiesen, dass er sich in der Zeit vom 2.10.2018 bis mindestens zum 28.12.2018 stationär in der (…)-Klinik in Lübeck aufgehalten hat. Hierbei schadet es nicht, dass die Abwesenheit länger als sechs Wochen dauerte, da der Betr. – wie sich aus der Reaktion auf die Anhörung vom 2.11.2018 und aus der relativ zeitnahen Reaktion auf den Bußgeldbescheid ergibt – dafür gesorgt hat, seine Post in kürzeren Abständen zu sichten."

Die Voraussetzungen für eine Bestellung gem. § 60 OWiG i.V.m. § 140 Abs. 2 StPO liegen nicht vor. Die Tat ist nicht als schwer einzustufen. Die Sach- und Rechtslage ist zudem leicht überschaubar und entsprechend einzustufen. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass sich der Betr. nicht hinreichend selbst verteidigen könnte. …“

Mitgeteilt von RA Dr. Hermann Junghans, Lübeck

zfs 8/2019, S. 474 - 475

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