Die Entscheidung des OLG Saarbrücken belegt, dass der in Kfz-Haftpflichtsachen tätige Rechtsanwalt auch die Rechtsprechung zu der Frage kennen sollte, wann eine Versicherung in Verzug ist. Den Prozessbevollmächtigten des Kl. war dies offensichtlich nicht bekannt. Es ist nicht verständlich, warum die Klägervertreter auf das Schreiben der Versicherung vom 30.10.2018, wonach ihr die Forderungsaufstellung im Schreiben vom 24.9.2018 nicht vorliege, nicht reagiert und diese Forderungsaufstellung nicht nochmals übersandt haben. Stattdessen haben sie für den Kl. die zu diesem Zeitpunkt wohl bereits diktierte oder vorbereitete Klageschrift eingereicht, obwohl der Kl. den ihm obliegenden Beweis wohl kaum führen konnte, dass sein Anwalt die Prüffrist in Lauf gesetzt hat und sie bereits abgelaufen war. Damit konnte die beklagte Kfz-Haftpflichtversicherung die Klageforderung sofort i.S.v. § 93 ZPO anerkennen und erreichen, dass dem Kl. die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen sind. Ausweislich der Wertfestsetzung seitens des OLG Saarbrücken hat es sich hier um Kosten i.H.v. 985,52 EUR gehandelt. Der Kl. muss diese Kosten nunmehr selbst tragen, anstatt sie von der Kfz-Haftpflichtversicherung erstattet zu bekommen. Diesen Schaden hätten die Klägervertreter bei sachgerechter Bearbeitung des Mandats verhindern können.

VorsRiLG a.D. Heinz Hansens

zfs 8/2019, S. 466 - 468

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