In einem Bußgeldverfahren wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit hat das AG einen Sachverständigen zur Überprüfung der Richtigkeit der Messung zum anberaumten Hauptverhandlungstermin geladen. Mit Beschluss verpflichtete das AG das Landratsamt, dem Sachverständigen die Daten der gesamten Messreihe, zu der die Messung des Betr. gehört, herauszugeben. Zur Begründung wird ausgeführt, dass der Sachverständige mitgeteilt habe, es sei ohne Beiziehung der gesamten Messreihe nicht möglich, eine sichere Aussage darüber zu treffen, ob es sich bei einer Messung um ein standardisiertes Messverfahren handele oder nicht. Zur Klärung dieser entscheidenden Frage sei es daher unverzichtbar, auf die gesamte Messreihe und nicht nur auf die hinsichtlich des Betr. bestehende Datei zugreifen zu können.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Beschwerde des Landratsamtes. Das für die "eigene" Falldatei geltende Einsichtsrecht bei der Verwaltungsbehörde gelte nicht für die gesamte "Messreihe". Es sei gegenüber der Verwaltungsbehörde tatsachenfundiert vorzutragen, warum die gesamte Messreihe benötigt und dabei in die grundrechtlich geschützten Persönlichkeitsrechte Dritter eingegriffen werden solle. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Zudem verletze die Verarbeitung von Bildern auf einem Datenträger die nicht Verfahrensbeteiligten und Betr. ohne deren Zustimmung in deren Rechten, da es sich um deren personenbezogene Daten handele. Die amtlichen Kennzeichen der Fahrzeuge sowie die Standortdaten nebst dem Fahrer und ggf. Beifahrer (Dritte) seien auf den Bildern zu erkennen, die zu schützen seien. Der Datenschutz könne gewährleistet werden, soweit der Sachverständige die Einsicht auf der Dienststelle der Verwaltungsbehörde nach Terminvereinbarung durchführe.

Das LG Konstanz hat die Beschwerde des Landratsamtes gegen den Beschluss des AG als unbegründet zurückgewiesen.

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