Nach dem Eingang der Klageschrift ordnete das Gericht das schriftliche Vorverfahren an und setzte dem Bekl. eine Frist von zwei Wochen nach Zustellung der Klageschrift schriftlich die Verteidigungsbereitschaft anzuzeigen bzw. sich zur teilweisen oder vollständigen schriftlichen Anerkennung des seitens des Kl. vorgetragenen Anspruch zu erklären. Der Bekl. ließ durch seinen bestellten Prozessbevollmächtigten die Verteidigungsbereitschaft erklären und kündigte gleichzeitig an, er werde beantragen, die Klage abzuweisen, wobei die Begründung in einem gesonderten Schriftsatz erfolgen werde. Der Bekl. erkannte die Klageforderung in einem vier Wochen später eingegangenen Schriftsatz an und beantragte die Kosten des Rechtsstreits dem Kl. aufzuerlegen. Das Gericht hat in dem daraufhin ergangenen Anerkenntnisurteil die Kosten dem Bekl. auferlegt.

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Bekl. gegen die Kostenentscheidung des Anerkenntnisurteils mit der Begründung, es liege ein sofortiges Anerkenntnis vor. Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Die sofortige Beschwerde blieb erfolglos.

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