Unabhängig von den einzelnen Faktoren und Schadensersatzansprüchen besteht Einigkeit dahingehend, dass bei der Bestimmung des Kapitalbetrages die jeweils aktuellen Kapitalisierungstabellen der Berechnung zugrunde zu legen sind.[3]

[3] Luckey a.a.O., 10; Lang, a.a.O., 392; Quirmbach/Gräfenstein/Strunk, Kapitalisierungstabellen – Ersatzansprüche bei Personenschäden richtig berechnen, 2. Auflage 2017, § 5 Rn 2; Strunk, a.a.O., 315.

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