Keine Pflicht zur Zahlung unangemessen hoher Kosten für Abschleppen von privatem Parkplatz (BGH, Urt. v. 4.7.2014 – V ZR 229/13)

Mit Urteil v. 4.7.2014 hat der für Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche aus Besitz und Eigentum an Grundstücken zuständige V. ZS des BGH entschieden, dass Falschparker dem Besitzer der Parkfläche keine unangemessen hohen Abschleppkosten bezahlen müssen. Das unberechtigte Abstellen von Fahrzeugen stelle eine Besitzstörung bzw. teilweise Besitzentziehung dar, die der Besitzer im Wege der Selbsthilfe durch Abschleppenlassen des Fahrzeugs beenden dürfe. Die hierdurch entstandenen Kosten müsse der Falschparker erstatten: Hierzu gehörten nicht nur die reinen Abschleppkosten, sondern auch Kosten im Zusammenhang mit der Vorbereitung des Abschleppvorgangs, etwa zur Feststellung des Halters. Die Ersatzpflicht sei jedoch durch das Wirtschaftlichkeitsgebot begrenzt. Maßgeblich seien die ortsüblichen Kosten, die durch Preisvergleich, notfalls durch Sachverständigengutachten zu klären seien. Zur Ermittlung der konkreten Höhe der vom Kläger zu tragenden Abschleppkosten hat der BGH die Sache an das LG zurückverwiesen.

Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 108/2014 v. 4.7.2014

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge