Der Kl. nimmt die beklagte Stadt wegen eines auf seinen Pkw herabgefallenen Astes auf Schadensersatz in Anspruch. Der Kl. stellte seinen Pkw auf einem Parkplatz vor der von ihm in einem Wohnblock bewohnten Wohnung in der Nähe von an den Parkplatz angrenzenden Pappeln ab. Am nächsten Morgen stellte er fest, dass von einer der Pappeln ein grün belaubter Ast auf sein Auto gefallen war. Das LG hat die Klage auf Ersatz des dem Kl. entstandenen Schadens abgewiesen. Das BG hat die Klage unter Berücksichtigung eines Mitverschuldens des Kl. von einem Drittel dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die vom BG zugelassene Revision der Bekl. führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung.

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