Die Kl. betreibt gewerblich eine Hundepension. Der beklagte Hundehalter übergab der Kl. seine Hündin zur zehntägigen entgeltlichen Betreuung. Die Kl. macht im Wege der Leistungs- und Feststellungsklage Ersatz materiellen und immateriellen Schadens mit der Begründung geltend, die Hündin habe sie in die Ober- und Unterlippe gebissen, als sie sie habe anleinen wollen. AG und LG haben die Klage abgewiesen. Das LG, das die Revision zugelassen hat, hat das Eingreifen der Tierhalterhaftung mit der Begründung verneint, es sei mit dem Schutzzweck des § 833 S. 1 BGB unvereinbar, eine Haftung zu bejahen, da die Kl. die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit für mehrere Tage gewerblich und vorwiegend im eigenen Interesse und in Kenntnis der damit verbundenen Gefahren übernommen habe.

Dieser Begründung folgte der BGH nicht. Er hob das angefochtene Urteil auf verwies die Sache an das BG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurück.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge