Der Angekl. beantragte am 4.3.2012 für das neu erworbene Fahrzeug seiner Ehefrau im Internet eine Kfz-Haftpflichtversicherung und erhielt am Folgetag per E-Mail die entsprechende Versicherungsbestätigung mit der Zusage, es bestehe Versicherungsschutz für "Zulassungsfahrten (nicht gültig für Kurzzeitkennzeichen), wenn die Zulassungsbehörde vorab ein ungestempeltes Kennzeichen zugeteilt hat". In Kenntnis dieses Schreibens befuhr der Angekl. mit dem Fahrzeug am 10.3.2012 gegen 22.42 Uhr öffentliches Straßenland. An dem Fahrzeug waren noch die gestempelten Kennzeichen des Voreigentümers. Der Fahrzeugbrief (Zulassungsbescheinigung Teil II) war hingegen ungültig gestempelt, weshalb der Angekl. nicht in der Lage gewesen wäre, das Fahrzeug zuzulassen. Die Polizei hielt den Angekl. an, weil das Fahrzeug wegen fehlender Haftpflichtversicherung zur Entstempelung ausgeschrieben war.

Das AG verurteilte den Angekl. u.a. wegen eines Vergehens gegen §§ 1, 6 PflVG. Die Berufung zum LG blieb erfolglos. Auf die durch den Angekl. eingelegte Revision hob das OLG die Verurteilung wegen des Verstoßes gegen das PflVG auf und sprach den Angekl. insoweit frei.

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