Die ASt. begehrt PKH für eine Klage auf Gewährung von Versicherungsschutz aus einer seit dem 25.7.2001 bestehenden Unfallversicherung.

Versicherte Person dieses Vertrags, dem die AUB 1/98 zugrunde liegen, ist neben der ASt. deren am 22.9.1931 geborener Ehemann. Dieser hatte am 25.6.2010 einen Unfall erlitten. Die ASt. macht geltend, das Unfallereignis habe zu einer 100 %igen Invalidität geführt. Sie verlangt deshalb neben der vereinbarten Grundversicherungssumme von 180.000 DM die im Versicherungsschein für den Fall 100 %iger Invalidität vorgesehene Leistung von 630.000 DM.

Der Unfallversicherer hatte mit Schreiben vom 6.6.2012 schon das Vorliegen einer 100 %igen Invalidität in Zweifel gezogen und sich auf den Standpunkt gestellt, wegen der verbliebenen Folgen eines im Jahr 2004 erlittenen Hirninfarktes sei ein "Vorschaden-Abzug" zu berücksichtigen. Dessen ungeachtet sei eine Invaliditätsleistung gem. § 7 AUB 98 ohnehin lediglich als Rente zu erbringen, wenn die versicherte Person das 65. Lebensjahr bei Eintritt des Unfalls vollendet habe. Dieses Alter hatte der Ehemann der Kl. bereits bei Vertragsschluss deutlich überschritten.

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