Der Entscheidung ist zuzustimmen. Sie klärt eine in der Rspr. der Instanzgerichte lange umstrittene Frage.

I. Gerichtsvollzieher-Kosten

Der BGH hat eigene Überlegungen zum Anfall der GV-Kosten angestellt, wegen fehlender tatsächlicher Grundlagen die Sache jedoch an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Anders als nach Auffassung des I. ZS des BGH (RVGreport 2013, 477 [Hansens]) hält der VII. ZS des BGH hier somit nicht nur die Prüfung der Notwendigkeit, die er hier dem Grunde nach bejaht hat, sondern auch des Anfalls der GV-Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren selbst für erforderlich. Es wäre sachlich auch nicht gerechtfertigt, die Höhe der zur Festsetzung angemeldeten GV-Kosten zunächst im Verfahren über den Kostenansatz nach § 5 Abs. 2 GvKostG i.V.m. § 66 Abs. 2 bis 8 GKG und sodann die Notwendigkeit dieser GV-Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren zu prüfen.

II. Anwaltskosten

Die – nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhende – 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG ist den Verfahrensbevollmächtigten der Gläubiger bereits für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information entstanden (siehe Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG). Ob die Anwälte dabei im Rahmen eines umfassenden Vollstreckungsauftrags tätig waren oder ob sich der Auftrag nur darauf beschränkt hat, den GV mit dem Angebot der Gegenleistung zu beauftragen, ist m.E. gebührenrechtlich ohne Belang. Beides sind Tätigkeiten im Rahmen der Zwangsvollstreckung, die die 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG auslösen.

Die Ausführungen des BGH zur Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten kann ich nicht ganz nachvollziehen. Über § 788 Abs. 1 S. 1 ZPO, der auf § 91 ZPO verweist, gilt nämlich auch § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, wonach die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts kraft Gesetzes erstattungsfähig sind. Dies gilt nach Auffassung des VI. ZS des BGH (RVGreport 2014, 315 [Hansens]) sogar unabhängig von den konkreten Umständen des Einzelfalls, was jedoch andere Senate des BGH teilweise anders gesehen haben. Hier konnten m.E. keine Zweifel dafür bestehen, dass die Anwaltskosten der Gläubiger erstattungsfähig sind. Der VII. ZS führt für seine Auffassung auch lediglich Entscheidungen an, die sich im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe damit befasst haben, ob die Beiordnung eines Anwalts erforderlich i.S.v. § 121 ZPO ist. Dies hat aber mit der Erstattungsfähigkeit von Anwaltskosten im Kostenfestsetzungsverfahren nichts zu tun.

VorsRiLG Heinz Hansens

zfs 8/2014, S. 465 - 467

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