Der Kl. hat nach einem Verkehrsunfall den ihm entstandenen Fahrzeugschaden gegen den in voller Höhe eintrittspflichtigen Haftpflichtversicherer des Geschädigten geltend gemacht. Der Kl., der die Reparatur in Eigenregie durchgeführt hat, hat den Schaden gegenüber der Bekl. auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens abgerechnet. Die Bekl. hat erst in der ersten Instanz Werkstätten benannt, die unstreitig zu den von der Bekl. in ihrem Prüfgutachten angesetzten Kosten repariert hätte. Der Kl. hat die Verurteilung des bekl. Haftpflichtversicherers zur Zahlung des von diesem vorgenommenen Kürzungsbetrag verfolgt. Das AG hat die Klage abgewiesen. Das BG hat die Berufung des Kl. Zurückgewiesen. Es ist davon ausgegangen, dass die Verweisung des Schädigers bzw. seines Haftpflichtversicherers auf kostengünstigere Referenzwerkstätten im Fall der fiktiven Schadensabrechnung noch im Rechtsstreit möglich sei. Die zugelassene Revision des Kl. hatte keinen Erfolg.

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