Die Entscheidung zeigt eine gefährliche Folge der Rspr. des BGH zur Beschränkung des Schadensersatzanspruchs bei fiktiver Schadensabrechnung auf. Die Verweisungsmöglichkeit des Schädigers auf die günstigere Kostenstruktur einer nicht markengebundenen Werkstatt führt bei von dem Geschädigten geschuldeten Hinnahme dazu, dass er einen gegenüber dem von ihm eingeholten Schadensgutachten, das lediglich die höheren Reparaturkosten einer markengebundenen Werkstatt ausweist, den geringerem Betrag erhält. Bei geplantem Einsatz des Ersatzbetrags zur Neuanschaffung eines Pkw kann er damit nicht mit dem höheren Betrag, sondern einem jedenfalls niedrigeren Betrag rechnen, dessen genaue Höhe überdies nicht feststeht. Auf diese unerfreuliche Ungewissheit ist er hinzuweisen, da die Rücküberweisungsmöglichkeit des Vorbringens der beklagten Haftpflichtversicherung nicht sonderlich erfolgversprechend erscheint.

RiOLG a.D. Heinz Diehl

zfs 8/2013, S. 446 - 447

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