Auch der Umstand, dass der Verkehrsunfall zwischenzeitlich reguliert wurde, veranlasst regelmäßig Bußgeldrichter dazu, das Verfahren einzustellen oder die Geldbuße auf nicht eintragungspflichtige 35 EUR zu reduzieren. Dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 46a StGB, nach dem im Falle des Bemühens um eine Schadenswiedergutmachung von Strafe abgesehen werden kann oder diese gemildert werden kann. Es sollte daher von der Mandantschaft zur Vorbereitung einer anwaltlichen Einlassung erfragt werden, ob sie zum Stand des Regulierungsverfahrens von seiner Kfz-Haftpflichtversicherung informiert worden ist. Für die Begleichung des Schadens der Gegenseite spricht die im Anschluss vorgenommene Höherstufung durch die Kfz-Haftpflichtversicherung.

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