Bei einem eigenen hohen wirtschaftlichen Schaden (Beschädigung des Pkw, keine Vollkaskoversicherung vorhanden) oder körperlichen Verletzungen des Betroffenen kann die Bußgeldstelle oder das Gericht die Geldbuße reduzieren oder das Ordnungswidrigkeitenverfahren gem. § 47 OWiG einstellen.[9] Für dieses Verständnis der Vorschrift spricht der Rechtsgedanken des § 60 S. 1 StGB.[10] Hiernach kann das Gericht von Strafe absehen, wenn die Folgen der Tat, die den Täter getroffen haben, so schwer sind, dass die Verhängung einer Strafe offensichtlich verfehlt wäre. Durch eine zusätzliche Geldbuße wäre der Betroffene doppelt gestraft. In diesem Fall erscheint die Verhängung einer weiteren Geldbuße aufgrund des bereits erlittenen finanziellen Schadens als Folge der Verfehlung nicht angemessen. In Form einer anwaltlichen Einlassung sollte daher zur Frage, ob und in welcher Höhe eigener finanzieller Schaden des Betroffenen zu beklagen ist, Stellung genommen werden. Selbst bei einer korrekten Einstufung des Betroffenen als Verursacher des Verkehrsunfalls können so erfahrungsgemäß erfreuliche Verfahrenseinstellungen erzielt werden.

[9] Bohnert, Karlsruher Kommentar zum OWiG, 3. Aufl. 2006, OWiG § 47, Rn 113.
[10] Hierzu: OLG Hamm, MDR 1971, 859.

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