Die Bußgeldstelle und die Polizei haben den Sachverhalt, die den Verdacht einer Ordnungswidrigkeit begründet, zu ermitteln und aufzuklären, § 53 OWiG. Die Ermittlungen erschöpfen sich jedoch in der Praxis auf ein Mindestmaß, so erstattet die Polizei, die zum Unfall herbeigerufen wurde, einen Verkehrsunfallbericht und fertigt oftmals Fotos der beschädigten Fahrzeuge an und Skizzen vom Unfallort an. Ferner schätzt sie den entstandenen Sachschaden. Des Weiteren werden Fragebögen an etwaige Zeugen versandt. Diese kommen oftmals nicht in den Rücklauf, so dass die Rekonstruktion des Unfallgeschehens sich zusätzlich erschwert. Die Polizei vergibt in der Verkehrsunfallanzeige immer Ordnungsnummern (ON). Der von der Polizei als Verursacher eingestufte Verkehrsteilnehmer wird mittels des Anscheinsbeweises mit "ON 01" festgelegt, der weitere Verkehrsteilnehmer mit "ON 02". Die Bewertungen der den Unfall aufnehmenden Beamten hinsichtlich der Schuld- oder Verursacherfrage sind bußgeld- wie zivilrechtlich jedoch bedeutungslos. Die Bußgeldstellen geben in der Regel zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens kein unfallanalytisches Sachverständigengutachten in Auftrag. Hieran wird erkennbar, dass die Ursachen des Verkehrsunfalls oftmals nicht mit abschließender Gewissheit aufgeklärt werden können. Gleichwohl muss die Bußgeldstelle innerhalb der Verjährungsfrist von (nur) drei Monaten (§§ 24, 26 StVG) entscheiden, ob ein Bußgeld zu verhängen ist. Will der Betroffene den Fall bußgeldrechtlich und zivilrechtlich offen halten und hat er Bedenken gegen die bußgeldrechtliche Bewertung des Sachverhalts zu seinen Lasten, wird er Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen müssen.

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