Der Ausgang des Bußgeldverfahrens kann Auswirkungen auf die Unfallregulierung haben. Es spricht naturgemäß für den Betroffenen, wenn er vom bußgeldrechtlichen Vorwurf der Verursachung eines Verkehrsunfalls auf seinen Einspruch hin freigesprochen wurde oder das Verfahren eingestellt wurde. Die Versicherung kann vor diesem Hintergrund die Begleichung geltend gemachter Ansprüche der Gegenseite ablehnen. Die Begleichung einer Geldbuße durch den Betroffenen kann umgekehrt von der Kfz-Haftpflichtversicherung zum Anlass genommen werden, den Schaden des Unfallgegners auszugleichen. Dies hat regelmäßig zur Folge, dass eine Höherstufung des Betroffenen erfolgt. Die Kfz-Haftpflichtversicherung, die die Aussichten für eine Abwehr der Ansprüche nach Grund und Höhe möglichst zuverlässig einzuschätzen muss und hierzu in der Regel die Bußgeldakte beizieht, führt die Schadenregulierung nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen durch. Dabei wird auch zum Nachteil des Betroffenen der Umstand gewürdigt, dass dieser nach der Kollision seine Schuld am Unfall den Polizeibeamten gegenüber eingeräumt hat. Die Kfz-Haftpflichtversicherung hat eine Regulierungsvollmacht, d.h. sie darf Schäden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers regulieren, auch wenn der Betroffene Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt hat (da er der Auffassung ist, ihn trage an dem Unfallereignis keine Schuld) und die Versicherung gleichwohl von einer Verursachung der Kollision durch den Fahrer ausgeht. Dabei muss sie den Ausgang des Bußgeldverfahrens nicht abwarten.[14]

[14] Rümenapp, in Terbille, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 2. Aufl. 2008, § 13 Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, Rn 31.

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