Eine nicht unerhebliche Anzahl von Ordnungswidrigkeitenverfahren entfällt auf Verkehrsunfälle mit Personen- und/oder Sachschäden im Straßenverkehr. Die hohe bußgeldrechtliche Relevanz wird an der Gesamtzahl von 2 376 346 polizeilich erfasster Straßenverkehrsunfälle im Jahr 2012 deutlich.[1] Während die Unfälle zum einen von den Kfz-Haftpflichtversicherungen zivilrechtlich reguliert werden müssen und oftmals vor den Zivilgerichten landen, kann das Verhalten des von der Polizei bzw. Bußgeldstelle als verantwortlich ausgemachten Verkehrsteilnehmers zudem bußgeldbewehrt sein. Auch bußgeldrechtlich muss demnach über die Unfallschuld vor dem zuständigen Amtsgericht ggf. gesondert verhandelt werden. Der Beitrag untersucht, welche Schnittstellen zwischen dem Zivilverfahren (Unfallregulierung) und dem Ordnungswidrigkeitenverfahren bestehen können und zeigt auf, dass bei der Verteidigung in bußgeldrechtlichen Verfahren nach Verkehrsunfällen bestimmte Besonderheiten zu beachten sind. Im Schwerpunkt sollen die wichtigsten Verteidigungslinien vorgestellt und Wege aufgezeigt werden, das Verfahren zur Einstellung zu bringen oder die Geldbuße abzumildern. Darüber hinaus werden die besonders praxisrelevanten Probleme bei der Verteidigung gegen angeblich verschuldete Unfälle besprochen und die wichtigsten Ansatzpunkte für eine erfolgreiche Tätigkeit in der 2. Instanz dargestellt. Zum Abschluss wird untersucht, wie und in welcher Höhe die anwaltliche Tätigkeit gebührenrechtlich abgerechnet werden kann.

[1] www.destatis.de vom 28.2.2012.

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