Nach Art. 3 Abs. 2 GG sind Männer und Frauen gleichberechtigt. Niemand darf wegen seines Geschlechts benachteiligt oder bevorzugt werden (Art. 3 Abs. 3 GG). Die Auswertung der gängigen Schmerzensgeldtabellen zeigt, dass dieses Postulat von den Gerichten bei der Bemessung von Schmerzensgeldbeträgen nicht eingehalten wird. Wenn es um Verletzungen der Geschlechtsorgane geht, werden Männern deutlich höhere Schmerzensgeldbeträge zugesprochen als Frauen.

Im folgenden Aufsatz werden zunächst die entsprechenden Entscheidungen gelistet und dann der Frage nachgegangen, warum Gerichte bei der Bezifferung der Schmerzensgeldsummen in vergleichbaren Fällen bei Männern und Frauen zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.

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