Der Kl. wurde als Motorradfahrer bei einer Kollision mit dem von dem Bekl. zu 1) gesteuerten und bei der Bekl. zu 2) haftpflichtversicherten Pkw verletzt. Der Kl., der zum Unfallzeitpunkt u.a einen Motorradhelm, eine Motorradjacke, Motorradhandschuhe, eine Arbeitshose und Sportschuhe trug, befuhr die Straße, als der Bekl. zu 1) aus einer Parkbucht rückwärts ausparkte und mit dem Fahrzeug des Kl. kollidierte. Das Fahrzeug des Bekl. zu 1) traf mit dem hinteren Stoßfänger das Motorrad des Kl. auf der rechten Seite im vorderen Bereich. Dadurch bildete sich am Stoßfänger des Pkw eine Öffnung mit scharfer Kante, in die der rechte Fuß des Kl. geriet, die eine Unterschenkelamputation erforderlich machte. Der Kl. hat die Verurteilung der Bekl. zur Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes, den Ersatz von weiteren Schäden sowie die Feststellung der Ersatzpflicht der Bekl. hinsichtlich künftiger materieller und immaterieller Schäden verfolgt. Das LG hat die Klage durch Grund- und Teilurteil – letztes hinsichtlich des Feststellungsantrags – für begründet erklärt. Es ist von einer alleinigen Haftung der Bekl. ausgegangen und hat ein Mitverschulden an der Entstehung der Unfallfolgen wegen des Tragens von Sportschuhen statt fester Motorradschuhe verneint.

In der Berufung der Bekl. streiten die Parteien nur noch darum, ob dem Kl. ein erhebliches Mitverschulden an dem Unfalleintritt deshalb vorgeworfen werden kann, weil er keine Motorradschuhe getragen hat. Das verneinte der Senat in seinem Hinweisbeschluss.

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